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26. August 2026 12 min read PensionHunter Research Team

Rente aus Deutschland im Ausland finden und beantragen

Sie haben in Deutschland gearbeitet. Drei Jahre, sieben Jahre, vielleicht zwanzig. Dann sind Sie weggezogen. Der Arbeitgeber ist verkauft worden, die Adresse hat sich viermal geändert, der Name vielleicht auch. Die Frage, die daraus wird, ist immer dieselbe: Steht da noch etwas in meinem Namen, und wie komme ich daran.

Die kurze Antwort: Was Sie in Deutschland aufgebaut haben, verfällt nicht dadurch, dass Sie das Land verlassen haben. Es liegt nur an mehreren Stellen, und keine dieser Stellen sucht von sich aus nach Ihnen.

Dieser Text sagt Ihnen, welche Stellen das sind, welche Formulare dorthin führen und an welchen Punkten die verbreitete Internet-Version der Regeln schlicht falsch ist.

Die erste Schicht: die gesetzliche Rente

Fünf Jahre Wartezeit

Für die Regelaltersrente gilt eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Das steht in § 50 Abs. 1 SGB VI und gilt ebenso für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für die Rente wegen Todes.

Die Regelaltersgrenze selbst liegt nicht mehr bei 65. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es so: "Wer in der Zeit zwischen 1947 und 1963 geboren ist, für den wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 angehoben" (Rentenlexikon, Regelaltersrente).

Fünf Jahre klingen nach viel, wenn Sie nur kurz in Deutschland waren. Sie sind es oft nicht.

Zeiten aus dem Ausland zählen mit

Für die Prüfung, ob die Wartezeit erfüllt ist, werden deutsche und ausländische Versicherungszeiten zusammengerechnet. Die DRV schreibt wörtlich: "Um die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Rentenanspruch zu prüfen, werden die deutschen und die ausländischen Versicherungszeiten zusammengerechnet" (Rente im Ausland, Zeiten aus dem Ausland zählen mit).

Das gilt für Zeiten in EU-Staaten, in denen europäisches Recht anwendbar ist, und für Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Für Länder ohne Abkommen gilt es nicht: "Versicherungszeiten in Staaten, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht berücksichtigt werden."

Wichtig ist der Unterschied zwischen Anspruch und Höhe. Für den Anspruch zählen die fremden Zeiten mit. Für die Höhe zahlt jeder Staat nur den Teil, der seinen eigenen Zeiten entspricht. Bei Abkommensstaaten gilt zusätzlich: "Bei der Berechnung Ihrer Rentenhöhe auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens werden die Versicherungszeiten aus dem Abkommensstaat in der Regel nicht mit einbezogen" (FAQ Zusammenrechnung von Zeiten).

Praktisch heißt das: Vier Jahre Deutschland plus zwei Jahre Spanien können den deutschen Anspruch auslösen, auch wenn die deutsche Zahlung klein bleibt.

Der hartnäckigste Irrtum: "Ausländer bekommen nur ihre Beiträge zurück"

Das ist die Behauptung, die online am häufigsten wiederholt wird, oft verbunden mit einer angeblichen 70-Prozent-Regel. Wir haben den Gesetzestext in dieser Recherche geprüft.

In § 210 SGB VI steht keine Prozentregel dieser Art. Es gibt keine 70 Prozent, keinen Ausländerparagrafen, keinen automatischen Auszahlungsanspruch beim Wegzug. Wer das schreibt, gibt eine Version wieder, die im geltenden Recht keine Grundlage hat.

Was tatsächlich gilt

Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet an "Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben". Weitere Fälle: Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, sowie Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und Waisen, wenn wegen nicht erfüllter Wartezeit kein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht.

Dazu kommt die Frist aus Absatz 2: "Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist."

Die entscheidenden Hürden sind also drei, und die Staatsangehörigkeit ist keine davon:

  1. Es besteht keine Versicherungspflicht mehr.
  2. Es besteht kein Recht zur freiwilligen Versicherung.
  3. Seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sind 24 Kalendermonate vergangen.

Die DRV bestätigt genau diese Kombination in ihrer eigenen FAQ: "Auf Antrag können Ihre Rentenbeiträge erstattet werden, wenn keine Versicherungspflicht mehr in der deutschen Rentenversicherung vorliegt", und "Seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht müssen mindestens 24 Kalendermonate verstreichen" (FAQ Erstattung der deutschen Versicherungsbeiträge).

Der Punkt, den fast alle übersehen

Dieselbe FAQ enthält den Fall einer US-Staatsangehörigen mit acht Beitragsjahren. Die Antwort der DRV: "Eine Beitragserstattung ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie bereits für mindestens fünf Jahre Beiträge in Deutschland entrichtet haben."

Wer die fünf Jahre voll hat, bekommt also keine Erstattung. Er bekommt eine Rente. Das ist keine Härte, das ist in aller Regel deutlich mehr wert.

Und wenn erstattet wird, dann nicht alles

Erstattet werden nach § 210 Abs. 3 SGB VI die vom Versicherten selbst getragenen Beiträge. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit und freiwillige Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet. Die DRV sagt in ihrer Fassung in Leichter Sprache klar, dass die Arbeitgeberanteile nicht erstattet werden (Beitrags-Erstattung, Leichte Sprache).

Und die Erstattung ist endgültig. § 210 Abs. 6 SGB VI: "Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst." Die DRV in Leichter Sprache: "Wenn Sie eine Beitrags-Erstattung bekommen haben, können Sie später keine Rente mehr bekommen."

Die Formulare heißen V0900 für Antragsteller im Inland und V0901 für Antragsteller im Ausland, für türkische Staatsangehörige im Ausland zusätzlich E5816 und E5817 (Formularpaket Erstattung von Beiträgen).

Ihre Versicherungsnummer, und was Sie tun, wenn Sie sie nicht mehr haben

Ohne Versicherungsnummer geht wenig. Sie steht auf dem Versicherungsnummernachweis, früher Sozialversicherungsausweis (DRV, Versicherungsnummernachweis).

Wenn Sie den Nachweis nicht mehr finden, gibt es einen klaren Weg. Die DRV: "Wenden Sie sich bitte schriftlich unter Angabe Ihres Geburtsdatums, Ihres Geburtsnamens, Ihres Geburtsortes sowie Ihrer aktuellen Postanschrift an uns." Die Nummer kommt dann per Post. Telefonisch wird sie nicht herausgegeben: "Auskünfte zu persönlichen Dingen, so auch der Versicherungsnummer, können aus Datenschutzgründen telefonisch nicht erteilt werden" (FAQ Versicherungsunterlagen).

Zwei Punkte aus derselben Quelle sind für Auswanderer wichtig. Erstens der Geburtsname, nicht der heutige Name. Zweitens: "Für jeden Versicherten darf nur eine Versicherungsnummer vergeben werden." Wer versehentlich zwei hat, sollte das klären lassen, sonst liegen Beitragszeiten auf zwei Konten.

Kontenklärung aus dem Ausland

Die Kontenklärung ist der Vorgang, mit dem Lücken und Unstimmigkeiten im Versicherungskonto bereinigt werden. Die DRV beschreibt sie so: "Ist einem Versicherungsverlauf ein Antrag auf Kontenklärung beigefügt, bestehen in der Regel Lücken im Versicherungskonto oder Unstimmigkeiten" (Rentenlexikon, Versicherungsverlauf mit Antrag auf Kontenklärung).

Das Formular ist V0100, Antrag auf Kontenklärung, verfügbar als Online-Antrag und als PDF (DRV Formular V0100). Unterlagen werden mit Formular S8003 nachgereicht.

Einen aktuellen Versicherungsverlauf können Sie jederzeit anfordern. Legen Sie Belege für Zeiten bei, die nicht automatisch gemeldet wurden, etwa Schule, Studium, Kindererziehung oder Beschäftigung in der DDR (FAQ Versicherungsverlauf).

Wer ist für Ihr Land zuständig

Das ist die Frage, an der viele Anläufe scheitern. Die Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit Verbindungsstellen, und die Zuständigkeit hängt vom Wohn- oder Beschäftigungsland ab. Aus der Übersicht Ansprechpartner und Verbindungsstellen:

  • DRV Nord: Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Indien, Irland, Kanada und Québec, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, USA
  • DRV Rheinland: Belgien, Chile, Israel, Spanien, Uruguay
  • DRV Rheinland-Pfalz: Albanien, Frankreich, Luxemburg
  • DRV Berlin-Brandenburg: Polen
  • DRV Oldenburg-Bremen: Australien
  • DRV Bayern Süd: Österreich, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Kosovo
  • DRV Nordbayern: Brasilien, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Türkei
  • DRV Schwaben: Griechenland, Italien, Malta, Marokko, Tunesien
  • DRV Baden-Württemberg: Liechtenstein, Schweiz, Zypern (griechischer Teil)
  • DRV Westfalen: Island, Niederlande
  • DRV Braunschweig-Hannover: Japan, Philippinen, Republik Korea
  • DRV Mitteldeutschland: Bulgarien, Ungarn, Ukraine

Wenn Sie in Großbritannien oder den USA leben, ist Ihr Ansprechpartner also nicht automatisch die DRV Bund, sondern die DRV Nord. Prüfen Sie die Liste vor jedem Schreiben erneut, Zuständigkeiten werden verschoben.

Für allgemeine Fragen gibt es das Servicetelefon 0800 1000 4800, aus Griechenland, Österreich und Spanien kostenfrei in deutscher Sprache unter 00800 1000 4800 (Internationale Beratung). Die DRV Bund nennt für Auslandssachverhalte die Nummer 0800 1000 480 70 und die Adresse 5000-webmail@drv-bund.de für allgemeine Anfragen ohne persönliche Daten (DRV Bund, Kommunikation rund um Auslandssachverhalte).

Den Rentenantrag stellen Sie dort, wo Sie wohnen

Wenn Sie in einem EU- oder Abkommensstaat leben, stellen Sie den Antrag beim Träger Ihres Wohnlandes. Der leitet ihn weiter. Die DRV: "Stellen Sie Ihren Rentenantrag in dem Land, in dem Sie wohnen." Und weiter: "brauchen Sie nur einen Rentenantrag zu stellen. Dieser gilt dann sowohl für die deutsche als auch für die ausländische Rente" (So beantragen Sie Ihre Rente im Ausland).

Der Antragstag zählt dabei doppelt: "Der Tag der Antragstellung im Wohnland gilt dann auch in Deutschland." Leben Sie in einem Land ohne Abkommen, läuft der Weg über die deutsche Auslandsvertretung oder direkt über die DRV (FAQ Antragstellung bei Wohnsitz im Ausland).

Geben Sie im Antrag immer alle Länder an, in denen Sie versichert waren. Die DRV weist ausdrücklich darauf hin, "dass Sie im Rentenantrag immer die Versicherungszeiten aus allen Ländern angeben".

Die zweite Schicht: die Betriebsrente

Die gesetzliche Rente ist nur ein Teil. Die Betriebsrente ist die Schicht, die im Ausland am häufigsten komplett vergessen wird, weil sie nirgends automatisch auftaucht.

Unverfallbar heißt: Sie haben sie behalten

Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Die DRV fasst es zusammen als "wenn er das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage drei Jahre bestanden hat" (DRV, Unverfallbarkeit von Anwartschaften).

Für Zusagen aus Entgeltumwandlung gilt Besonderes: Sie "sind von Beginn an unverfallbar". Wenn Sie also Teile Ihres Gehalts umgewandelt haben, ist der Anspruch vom ersten Tag an Ihrer.

Sie müssen nicht raten, wie hoch er ist. § 4a BetrAVG gibt Ihnen einen Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeber oder Versorgungsträger darüber, "wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist" und wie sie sich entwickelt. Die Auskunft "muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden" (§ 4a BetrAVG). Ein formloser Brief mit Ihrem Geburtsdatum, Ihrer Personalnummer und dem Beschäftigungszeitraum reicht dafür aus.

Wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert

Hier kommt der Pensions-Sicherungs-Verein ins Spiel. Der PSVaG beschreibt sich als "die Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum gesetzlichen Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers" (psvag.de).

Rechtsgrundlage ist § 7 BetrAVG. Absatz 2 erfasst ausdrücklich auch Personen mit unverfallbaren Anwartschaften: Der Anspruch entsteht, wenn der Versorgungsfall eintritt. Geschützt sind Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung und, mit Ausnahmen, Pensionskassen. Absatz 3 begrenzt die Leistung der Höhe nach.

Beruhigend ist die Verfahrensregel: "Im Regelfall brauchen sich die Versorgungsberechtigten also nicht selbst beim PSVaG zu melden" (PSVaG, Fragen und Antworten). Das setzt allerdings voraus, dass der PSVaG Ihre aktuelle Anschrift hat. Genau daran scheitert es bei Menschen, die seit fünfzehn Jahren im Ausland leben.

Wenn Sie einen Anwartschaftsausweis besitzen, steht Ihre PSVaG-Nummer darauf: "Sie finden Ihre PSVaG-Nummer auf dem von uns erstellten Anwartschaftsausweis" (PSVaG, Rentenantrag stellen). Wenn nicht, wenden Sie sich direkt an den PSVaG.

Wichtig ist die Abgrenzung: Insolvenz des Arbeitgebers ist der Sicherungsfall. Eine Verschmelzung, ein Verkauf oder eine reguläre Liquidation sind es nicht. Dann existiert ein Rechtsnachfolger, und Sie müssen ihn finden.

Wo die Spur abreißt

In der Praxis geht die Verbindung fast immer an denselben Stellen verloren.

Der Name. Heirat, Scheidung, Umschrift in eine andere Sprache. Die deutschen Akten laufen auf den Geburtsnamen. Verwenden Sie in jedem Schreiben beide Namen.

Die Adresse. Weder die DRV noch ein früherer Arbeitgeber noch der PSVaG erfahren von Ihrem Umzug ins Ausland. Post, die nicht ankommt, gilt als zugestellt versucht und wird irgendwann eingestellt.

Der Arbeitgeber. Firmen fusionieren, werden verkauft, umbenannt, aufgelöst. Über das gemeinsame Registerportal der Länder unter handelsregister.de, das "die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschaftsregister sowie die Vereinsregister aller Bundesländer" umfasst, lässt sich die Kette oft rekonstruieren.

Die Direktversicherung. Diese Policen liegen bei Lebensversicherern, nicht beim Arbeitgeber. Ein zentrales deutsches Suchregister für verschollene Policen gibt es nicht. Der GDV betreibt lediglich eine Suche danach, welcher Versicherer welche Produkte anbietet (Wer versichert was). Damit lässt sich ein Anbieter kontaktieren, aber keine Police finden.

Ein Wort zur Digitalen Rentenübersicht. Sie ist ein echtes Portal und sie ist nützlich, aber sie hat zwei harte Grenzen: Sie brauchen die steuerliche Identifikationsnummer und eine elektronische Ausweisfunktion, und angezeigt werden nur Ansprüche von angebundenen Anbietern. Nimmt "der Anbieter des Altersvorsorge-Produktes im Einzelfall nicht an der Digitalen Rentenübersicht teil", fehlt er (Digitale Rentenübersicht, häufige Fragen). Ein leeres Feld ist dort kein Beweis dafür, dass nichts existiert.

Hinterbliebene, Erben, Nachlassverwalter

Wenn die Person, um die es geht, verstorben ist, ändert sich die Frage, nicht das Vorgehen.

Voraussetzung für eine Hinterbliebenenrente ist, dass der Verstorbene die "Mindestversicherungszeit (Wartezeit genannt) von fünf Jahren" erfüllt hat, mit Ausnahmen bei Arbeitsunfall oder laufendem Rentenbezug. Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt "grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung" und wird längstens zwei Jahre gezahlt, die große "grundsätzlich 55 Prozent der Rente". Halbwaisen erhalten 10 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent. Das Sterbevierteljahr umfasst "die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen" (DRV, Renten für Hinterbliebene).

Der Antrag für die deutsche Hinterbliebenenrente ist R0500. Wollen Sie über die DRV eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat beantragen, ist das Formular A0012, "Antrag auf Hinterbliebenenrente aus dem Ausland"; die DRV leitet es an den ausländischen Träger weiter (DRV Formular A0012).

Für Nachlassverwalter gilt derselbe erste Schritt wie für Lebende: Versicherungsnummer beschaffen, Versicherungsverlauf anfordern, Betriebsrentenschicht getrennt prüfen. Ein Rentenkonto sagt nichts über eine Direktzusage aus, und umgekehrt.

Ehrlich gesagt: Sie können das selbst machen

Alles, was oben steht, ist öffentlich. Die Formulare sind kostenlos. Die Verbindungsstellen antworten. Die Auskunft nach § 4a BetrAVG kostet Sie einen Brief. Wenn Sie einen Arbeitgeber hatten, wissen, wie er heute heißt, und Ihre Versicherungsnummer besitzen, brauchen Sie niemanden.

Beginnen Sie mit dem kostenlosen Zwei-Minuten-Check. Er kostet nichts und sagt Ihnen, wie viele Systeme Ihr Berufsleben überhaupt berührt hat. Die Zugänge zu den staatlichen Portalen selbst finden Sie in unserem freien Portalverzeichnis, das 53 Einträge umfasst.

Ein bezahlter Bericht fügt drei Dinge hinzu, und nur diese drei.

Vollständigkeit. DRV, Betriebsrentenschicht, PSVaG, Versicherer und die Systeme der anderen Länder, in denen Sie gearbeitet haben, sprechen nicht miteinander. Ein leeres Ergebnis in einem System beweist nichts über die anderen. Unsere Berichte decken 41 Länder ab.

Regeln, nach denen man nicht suchen kann. Fristen, Reaktivierungen, Regeländerungen. Keine Suchmaske sagt Ihnen, dass eine Auskunft, die Sie vor Jahren erhalten haben, inzwischen falsch ist. Wir haben 53 Rentensysteme untersucht und 47 Systeme auf unserem Scoreboard, das am 1. Oktober 2026 veröffentlicht wird. 39 nationale Rentenbehörden haben uns schriftlich geantwortet.

Nachweisbarkeit. Jede Feststellung trägt ihre Quelle und ihr Prüfdatum. Das ist der Unterschied zwischen einer Vermutung und einem Dokument, das eine Familie, ein Nachlassverwalter oder ein Anwalt verwenden kann.

Die Stufen: Country Pension Identification Report $99, Enhanced Pension Identification Report $499, Global Pension Identification Report $799.

Häufige Fragen

Ich habe nur drei Jahre in Deutschland gearbeitet. Ist das verloren?

Nicht zwingend. Für die Wartezeit werden deutsche und ausländische Zeiten zusammengerechnet, wenn die Zeiten aus einem EU-Staat oder einem Abkommensstaat stammen. Erst wenn auch nach Zusammenrechnung keine fünf Jahre zusammenkommen, stellt sich die Frage der Beitragserstattung.

Kann ich mir meine deutschen Rentenbeiträge auszahlen lassen, weil ich ausgewandert bin?

Nur unter den Voraussetzungen des § 210 SGB VI: keine Versicherungspflicht, kein Recht zur freiwilligen Versicherung, und 24 abgelaufene Kalendermonate seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. Wer bereits fünf Jahre Beiträge hat, bekommt nach Auskunft der DRV keine Erstattung, sondern eine Rente. Eine Erstattung löst das Versicherungsverhältnis auf, ein späterer Rentenanspruch besteht dann nicht mehr.

Ich kenne meine Rentenversicherungsnummer nicht mehr.

Schreiben Sie der DRV unter Angabe von Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort und aktueller Postanschrift. Die Nummer kommt per Post. Telefonisch wird sie aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt.

Mein früherer Arbeitgeber ist insolvent gegangen. Ist meine Betriebsrente weg?

Nein, wenn die Anwartschaft unverfallbar war. § 7 Abs. 2 BetrAVG erfasst auch unverfallbare Anwartschaften. Der PSVaG meldet sich im Regelfall von sich aus, was aber voraussetzt, dass Ihre Anschrift bekannt ist. Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland lohnt sich ein aktiver Kontakt.

Wo stelle ich den Rentenantrag, wenn ich im Ausland lebe?

In einem EU- oder Abkommensstaat beim Rentenversicherungsträger Ihres Wohnlandes. Ein Antrag gilt für die deutsche und die ausländische Rente, und der Antragstag im Wohnland gilt auch in Deutschland. In Ländern ohne Abkommen über die deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der DRV.

Reicht die Digitale Rentenübersicht als Gesamtbild?

Nein. Sie setzt Steuer-Identifikationsnummer und elektronische Ausweisfunktion voraus und zeigt nur Ansprüche angebundener Anbieter. Fehlende Einträge sind kein Beleg dafür, dass nichts existiert.

PensionHunter ist ein Recherche- und Verwaltungsunterstützungsdienst, Handelsname der Battersea Park Capital Ltd, eingetragen in England und Wales unter der Nummer 13326151, ICO-Nummer ZC113586. Wir sind nicht von der BaFin, der FCA oder einer gleichwertigen Finanzaufsicht reguliert und benötigen keine solche Zulassung, weil wir ausschließlich identifizieren und dokumentieren. Wir erbringen keine Finanz-, Anlage- oder Rentenberatung und keinerlei Steuerberatung. Wir greifen nicht auf Ihre Konten zu, wir beantragen, übertragen oder verhandeln nichts und treffen keine Entscheidungen über Ihre Rente. Alle Entscheidungen bleiben bei Ihnen. Die in diesem Text genannten Rechtsstände beziehen sich auf den Prüftag 26. August 2026 und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen, alle geprüft am 26. August 2026

  1. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/210.html
  2. https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/210.html
  3. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/50.html
  4. https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/7.html
  5. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0201_225/gra_sgb006_p_0210.html
  6. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/International/Erstattung.html
  7. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/LS/Beitrags-Erstattung/Beitrags-Erstattung_node.html
  8. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Erstattung_von_Beitr%C3%A4gen.html
  9. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/R/regelaltersrente.html
  10. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im-Ausland/rente-im-ausland-zeiten-detailseite.html
  11. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/International/Rentenanspruch.html
  12. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Sozialversicherungsausweis/Sozialversicherungsausweis.html
  13. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Versicherungsunterlagen_liste.html
  14. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Versicherungsverlauf_Liste.html
  15. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/V/versicherungsverlauf_mit_antrag_auf_kontenklaerung.html
  16. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0100.html
  17. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Ansprechpartner-und-Verbindungsstellen/ansprechpartner-und-verbindungsstellen_node.html
  18. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rente-im-Ausland/rente-im-ausland-antrag-detailseite.html
  19. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/International/Rentenantrag_Antragstellung.html
  20. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/InternationaleBeratung/internationale-beratung.html
  21. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Beratung-und-Kontakt/kommunikation_internationale_aufgaben.html
  22. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node
  23. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/A0012.html
  24. https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/1b.html
  25. https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/4a.html
  26. https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/7.html
  27. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/U/unverfallbarkeit_von_anwartschaften.html
  28. https://www.psvag.de/
  29. https://www.psvag.de/insolvenz-leistung/fragen-und-antworten/
  30. https://www.psvag.de/insolvenz-leistung/rentenantrag-stellen/
  31. https://www.rentenuebersicht.de/DE/05_haeufig_gestellte_fragen/haeufig_gestellte_fragen_node.html
  32. https://www.gdv.de/gdv/service/wer-versichert-was
  33. https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml

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